Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und die USA haben am 8. Februar 2012 in einer gemeinsamen Erklärung vereinbart, die bilaterale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung weiter auszubauen. Auf Basis dieser vorausgegangenen Erklärung hat Deutschland mit den USA am 31. Mai 2013 einen zwischenstaatlichen Vertrag geschlossen. Dieses Abkommen wurde am 23. Juli 2014 basierend auf der Ermächtigungsgrundlage in § 117c der Abgabenordnung durch die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in nationales Recht überführt.
Die Durchführung des FATCA-Gesetzes soll nach der Absichtserklärung der FATCA-Partnerländer auf eine zwischenstaatliche Grundlage gestellt werden. Die FATCA-Partnerländer verpflichten sich jeweils, von den in ihrem Gebiet ansässigen Finanzinstituten die Informationen über für US-Kunden geführte Konten zu erheben und der US-Behörde (ggf. mittelbar) zur Verfügung zu stellen. Die USA verpflichten sich im Gegenzug, dem jeweiligen FATCA-Vertragspartnerland Informationen über Zins- und Dividendeneinkünfte zur Verfügung zu stellen, die die US-Steuerbehörde von US-Finanzinstituten erhebt.