Wenn Sie steuerlich gemeinsam veranlagt werden, erteilen Sie uns auch einen gemeinsamen Freistellungsauftrag. Bitte nennen Sie darin alle Konten, die Sie bei uns führen.
Fragen zur Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer gibt es seit Januar 2009. Sie ersetzt die bis dahin geltende Zinsabschlag- und Kapitalertragssteuer. Damit ist die Versteuerung von Kapitalerträgen für Privatanleger einfacher und gerechter geworden, weil für Bankanlagen und Wertpapiere der gleiche Steuersatz gilt (25 Prozent).
Die frühere Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer war lediglich eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Die Abgeltungssteuer leiten wir dagegen pauschal und anonym an das Finanzamt weiter. Damit ist Ihre Steuerschuld abgegolten, und sie müssen Ihre Kapitalerträge grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Das Abzugssystem umfasst auch den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.
Mitglieder von Religionsgemeinschaften haben zwei Möglichkeiten: Sie können die Kirchensteuer für Kapitalerträge durch die Bank oder im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung abführen lassen.
Nein, wenn Sie uns keinen Auftrag zur Abführung der Kirchensteuer erteilen, führen wir auch keine Kirchensteuer ab.
Bitte schicken Sie uns dieses Formular (PDF) per Briefpost zurück.
Ja, es sei denn Ihr persönlicher Steuersatz liegt unter 25 Prozent. In diesem Falle empfehlen wir, Ihre Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Dafür brauchen Sie eine Steuerbescheinigung, die wir Ihnen bei Bedarf ausstellen. Das Finanzamt wird prüfen, ob es aufgrund Ihres Steuersatzes auf die Abgeltungssteuer verzichtet.
Seit 2009 dürfen Sie Kursverluste aus Aktien nicht mehr mit anderen Kapitalerträgen verrechnen, sondern nur noch mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien. Bis zur Höhe der Verluste und unter Berücksichtigung des Freistellungsauftrags sind Aktiengewinne steuerfrei. Verluste aus Investmentfonds werden mit sonstigen Kapitalerträgen, wie Zinsen oder Dividenden, verrechnet.
Alle Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren (Anleihen, Schuldverschreibungen), Dividenden, Ausschüttungen aus Investmentfonds, Erträge aus Termingeschäften und Zertifikatserträge. Auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören dazu, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
Nein. Für die Berechnung der Abgeltungssteuer sind Kapitalerträge ab dem ersten Cent maßgebend.
Riester- oder Rürup-Renten sind von der Abgeltungssteuer befreit – sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase.
Seit 2009 gibt es keine Jahressteuerbescheinigung mehr. Alle Informationen finden Sie seitdem in der Steuerbescheinigung, die wir Ihnen im Falle des Steuerabzuges automatisch schicken.
Sofern Steuern an das Finanzamt abgeführt wurden, schicken wir Ihnen automatisch eine Steuerbescheinigung, und zwar im ersten Quartal des jeweiligen Folgejahres.
Fragen zur Kirchensteuer
Sie gilt für alle kapitalertragssteuerpflichtigen Erträge incl. Dividenden und findet Anrechnung auf den Freistellungsauftrag.
Die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer betrifft alle natürlichen Personen, die einer Religionsgemeinschaft angehören.
Jeder, der kapitalertragssteuerpflichtige Erträge an seine Gläubiger zahlt. Die Pflicht besteht nicht nur für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute, sondern jedes Unternehmen (auch Sie als Geschäftskunden), welches Erträge ausschüttet.
1. Möglichkeit: Ihre Steuer-ID liegt uns nicht vor. Bitte reichen Sie uns diese nach, dann nehmen Sie ab dem nächsten Jahr am Abzugsverfahren teil. Für das laufende Jahr können Sie Ihrer Steuerpflicht im Rahmen der Steuererklärung nachkommen.
2. Möglichkeit: Ihre Steuer-ID ist eingepflegt. Bitte lassen Sie auf Ihrem zuständigen Standesamt Ihr Kirchensteuermerkmal prüfen. Für das laufende Jahr können Sie Ihrer Steuerpflicht im Rahmen der Steuererklärung nachkommen.
Bitte lassen Sie auf Ihrem zuständigen Standesamt Ihr Kirchensteuermerkmal prüfen. Wir führen die Kirchensteuer für das gesamte Jahr 2015 ab. Im Rahmen Ihrer Steuererklärung können Sie die ggf. zu viel gezahlte Kirchensteuer geltend machen.
Nein, erst ab dem Folgejahr. Erstattungen oder Nachzahlungen sind auch hier über die Steuererklärung zu regulieren.
Nein, der neue Steuersatz gilt erst ab dem Folgejahr. Erstattungen oder Nachzahlungen sind auch hier über die Steuererklärung zu regulieren.
Nein, Ihr Zinsanteil bleibt von der Kirchensteuerberechnung ausgenommen. Es wird davon ausgegangen, dass z. B. die Zinserträge jeweils zur Hälfte einem Kontoinhaber gehören. Die Kirchensteuer wird somit auf 50 % der Erträge berechnet.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Volksbank Eisenberg eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.